|
 |
 |
Aktuelles
|
|
 |
|
Dienstag, 24. August 2010 |
| |
Hinweis für Kunden der noa factoring AG
Die Insolvenz des Factoringunternehmens noa factoring AG dürfte für die Kunden
viel größere Probleme bereiten, als für Kunden der Noa Bank, die „lediglich“ um ihre
Einlagen über 50.000,00 € fürchten müssen. Darauf weist Rechtsanwalt Tim
Ohnemüller aus Neuwied hin. Gemäß dem Factoringvertrag haben sich die Kunden
regelmäßig auch dazu verpflichtet, alle ihre Forderungen (auch die, die zukünftig
entstehen werden) an die noa factoring AG abzutreten. Dies nennt man
Globalzession. Dies bedeutet, dass noa factoring Eigentümer sämtlicher
Forderungen der Kunden ist und der Kunde selbst nicht berechtigt ist,
beispielsweise offenstehende Rechnungen unmittelbar von seinem eigenen Kunden
(„Debitor“) einzufordern. Gemäß Mitteilung des Insolvenzverwalters wurden zwar
zum Stichtag 18.08.2010 „bis auf Weiteres“ sämtliche ab dem Stichtag im Rahmen
der Globalzession an noa factoring AG abgetretenen Forderungen an die Kunden
zurückabgetreten. Damit wären die Kunden grundsätzlich wieder in der Lage,
Forderungen, die nach diesem Stichtag entstanden sind, im eigenen Namen
einzufordern. Jedoch hat diese Regelung für die Kunden noch erhebliche Risiken:
1.
Gemäß Factoringvertrag sind die Debitoren verpflichtet, sämtliche an noa factoring
AG abgetretene Forderungen bis einschließlich 17.08.2010 nach wie vor an die noa
factoring AG und nicht an die Kunden zu bezahlen. Durch die Insolvenz der
Factoringgesellschaft ist diese jedoch nicht in der Lage, ihrer Auszahlungspflicht
gemäß Factoringvertrag nachzukommen. Dies bedeutet, dass die Zahlungen der
Debitoren in der Insolvenzmasse „versickern“ und der Kunde lediglich hoffen kann
am Ende des Insolvenzverfahrens ggf. nach Anmeldung seiner Forderungen eine
entsprechende Quote zu erhalten. Daher werden die Kunden, die nach
entsprechenden Berichten schon seit einigen Wochen kein Geld von der
Factoringgesellschaft erhaltenhaben, zumindest vorübergehend mit erheblichen
Liquiditätsproblem rechnen müssen, so Rechtsanwalt Tim Ohnemüller.
2.
Darüber hinaus weist Rechtsanwalt Ohnemüller darauf hin, dass durch die
Einschränkung des Insolvenzverwalters die Globalzession lediglich „bis auf
Weiteres“ freizugeben, offenbar noa facotring AG bzw. deren Insolvenzverwalter
nicht bereit ist, die Globalzession vollständig zurückabzutreten. Durch diese
Einschränkung ist es den Kunden daher auch nicht möglich, kurzfristig mit einer
neuen Factoringgesellschaft eine neue vertragliche Bindung rechtssicher
einzugehen, da in diesem Fall der Kunde nicht in der Lage sein wird, seine
Forderungen an die neue Factoringgesellschaft durch Globalzession abzutreten, da
sich offenbar der Insolvenzverwalter nach wie vor vorbehält, die alten
Factoringverträge mit noa facotring AG womöglich noch erfüllen zu können. Dies
hat zur Konsequenz, dass die ohnehin schon von erheblichen Liquiditätsproblemen
geplagten Kunden auch nicht in der Lage sind, ihre Liquiditätsprobleme durch
Abschluss neuer Factoringverträge kurzfristig zu lösen.
Da es sich bei den Kunden der noa facotring AG größtenteils um kleine und
mittelständische Unternehmen handelt, die oft eine dünne Liquiditätsdeckung
aufweisen, besteht die erhebliche Gefahr, dass ein Großteil der nunmehr
geschädigten Kunden in die Insolvenz zu fallen drohen. Daher appelliert
Rechtsanwalt Ohnemüller an den Insolvenzverwalter, so schnell wie möglich hier
für Rechtssicherheit zu sorgen und zu erklären, ob er in der Lage ist, kurzfristig die
Factoringverträge zu erfüllen oder ob die Kunden die im Rahmen der Globalzession
abgetretenen Forderungen rückabgetreten erhalten.
|
|
Mittwoch, 18. August 2010 |
| |
Wichtiger Hinweis für Kunden der Noa Factoring AG!
Insolvenz der Noa Factoring AG
Am 18.08.2010 hat die Noa Factoring AG Insolvenz angemeldet. Betroffenen Kunden der Noa Factoring AG wird dringend empfohlen, mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die noch ausstehenden Zahlungen kurzfristig von Seiten der Factoringgesellschaft geleistet werden oder alternativ der Insolvenzverwalter bereit ist, unverzüglich die bestehenden Factoringverträge zu beenden. Nur so ist sichergestellt, dass die abgetretenen Forderungen an die jeweiligen Kunden rückabgetreten und Zahlungen der Debitoren tatsächlich auch den Kunden erreichen bzw. ein neuer Factoringvertrag mit einer Nachfolgegesellschaft geschlossen werden kann.
Tim Ohnemüller
Rechtsanwalt |
|
Donnerstag, 15. Juli 2010 |
| |
Unzureichende Karenzentschädigung führt zu Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Nach einer neuen Entscheidung der LArG Hamm vom 23.03.2010 (Az: 14 SaGa 68/09) ist die Zusage einer Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte des Durchschnitts der Vergütungsleistungen innerhalb eines abweichend von § 74 Abs. 2 und § 74 b Abs. 2 HGB bestimmten Zeitraums nicht entsprechend der in § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebenen Höhe.
Bei Ermittlung der gesetzlich geschuldeten Karenzentschädigung sei zwischen den festen Vergütungsbestandteilen und den variablen Gehaltsbestandteilen zu unterscheiden. Bei den festen Vergütungsbestandteilen komme es allein auf den letzten Monatsbetrag bzw. den letzten Zeitraum an, der der Gebrauchsabrechnung zugrunde liege. Hinsichtlich der variablen Gehaltsbestandteile sei hingegen gem. § 74 b Abs. 2 HGB der Durchschnitt der letzten drei Jahre anzusetzen. Davon wurde im vorliegenden Fall abgewichen, was zur Unwirksamkeit der Karenzentschädigungsklausel führte.
Daher ist bei der Vereinbarung einer Karenzentschädigung besondere Präzession geboten, da eine unzureichende Entschädigung zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führt. Entsprechende Formulierungen sollten sich daher am Wortlaut des Gesetzes orientieren. |
|
Mittwoch, 14. Juli 2010 |
| |
Häufige Kurzbeschäftigungen führen nicht zu Dauerarbeitsverhältnis
Wie das LArG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 18.03.2010 (Az: 11 SA 647/09) festgestellt hat, können Arbeitnehmer nur für Kurzeinsätze beschäftigt werden, ohne mit Ihnen zugleich einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu begründen. Danach kann also eine häufig wiederkehrende kurzfristige Beschäftigung vertraglich als unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis, ggfs. als Abrufarbeitsverhältnis gem. § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz konstruiert und als kurzfristige, nicht zusammenhängende befristete Arbeitsverträge ausgestaltet sein.
Dies ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die nur unregelmäßig oder sporadisch Bedarf an einzelnen Arbeitnehmern haben. In der Praxis sollte jedoch trotz dieser Entscheidung tunlichst darauf geachtet werden, dass die befristeten Einsätze auch schriftlich festgehalten werden, da ansonsten die Gefahr einer erfolgreichen Entfristungsklage des betroffenen Arbeitnehmers besteht. |
|
Donnerstag, 1. Juli 2010 |
| |
Hohe Anforderung an konkludente Zusicherung einer Eigenschaft
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2010, Az: VIII ZR 253/08 entschieden, dass eine konkludente Zusicherung einer Eigenschaft oder Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie hohe Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Verkäufer deutlich zu erkennen geben, dass er für alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft verschuldensabhängig einstehen will.
Nach der Ansicht des BGH ist für die Annahme einer Zusicherung entscheidend, dass aus Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar werde, in vertraglich bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft einer Sache zu übernehmen und für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft – verschuldensunabhängig – einstehen zu wollen. Damit macht der BGH eindeutig klar, dass auch wegen der erheblichen Folgen (Schadensersatz) hohe Anforderungen an das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft oder Beschaffenheitsgarantie zu stellen sind. |
|
Freitag, 18. Juni 2010 |
| |
Widerruf gegen stillschweigende Vertragsfortsetzung bei Eigenbedarfskündigung
Ein bereits mit der Kündigung eines Mietverhältnisses (Eigenbedarf) erklärter Widerspruch ist nach einer Entscheidung des BGH vom 21.04.2010 (Az: VIII ZR 184/09) gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung wirksam. Es muss daher kein erneuter Widerspruch erklärt werden, falls die mietende Partei die Wohnung nicht rechtzeitig verlässt, da davon ausgegangen wird, dass der erklärte Widerspruch auch nach Eintritt der Beendigung der Vertragsbeendigung dem Willen des Vermieters entspricht.
Es bedarf keinem zeitlichen Zusammenhang, wenn der Widerspruch zusammen mit der Kündigung erklärt wird. Der Vermieter muss allerdings ausdrücklich in der Kündigung einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitraum hinaus widersprechen. |
|
Montag, 26. April 2010 |
| |
Bei Berechnung von Kündigungsfristen besteht kein Vertrauensschutz
Bei der Berechnung der Kündigungsfristen – ob nach Gesetz oder Tarifvertrag – ist nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, AZ: 12 Sa 1311/07) auch die Zeit vor dem 25. Lebensjahr mit zu berücksichtigen. Allein entscheidend ist danach die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erfolgten. Eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung ist nach entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BAG regelmäßig als Kündigung zum ordnungsgemäßen Kündigungstermin umzudeuten.
Vertrauensschutz kann einem Arbeitgeber nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber eine unzumutbare Härte bedeuten würde, oder über einen vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils bereits abgeschlossenen Sachverhalts zu entscheiden ist. |
|
Donnerstag, 22. April 2010 |
| |
BGH: Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben in Insolvenzreife und Auszahlung der Nettolöhne stellt vorsätzliche unerlaubte Handlung dar
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a) StGB, wenn dieser an andere Geschäftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts vereinbart waren. Auf einen solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich nun auch nach der neuen Senatsrechtsprechung des BGH nicht auf eine Pflichtkollision berufen (BGH, Beschluss vom 18.01.2010, Az. II ZA 4/09). |
|
Mittwoch, 21. April 2010 |
| |
Gerichtsstandsvereinbarung mit Arbeitnehmern sind nicht zulässig
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verklagt, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Wird hingegen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verklagt, ergibt sich der allgemeine Gerichtsstand aus dem Sitz der Gesellschaft. Andere Regelungen über den Gerichtsstand können sich ggf. aus dem Arbeitsort ergeben, zum Beispiel im Falle eines Außendienstmitarbeiters.
Gerichtsstandsvereinbarungen in Arbeitsverträgen sind jedoch in der Regel nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Gerichtsstandsvereinbarungen in standardmäßigen Arbeitsverträgen, da es sich in diesem Falle um unzulässige vorprozessuale Gerichtsstandsvereinbarungen handelt.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach § 38 ZPO nur zulässig, wenn beide Parteien Kaufleute sind oder wenigstens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. |
|
Sonntag, 07. Februar 2010 |
| |
Rechtsanwalt Ohnemüller zum General Legal Counsel der Wirtschaftsjunioren Rheinland-Pfalz berufen
Rechtsanwalt Tim Ohnemüller wurde in den Landesvorstand der Wirtschaftsjunioren Rheinland-Pfalz als General Legal Counsel (Rechtsbeistand) berufen. Als Rechtsbeistand gehört Rechtsanwalt Ohnemüller dem Landesvorstand der Wirtschaftjunioren Rheinland-Pfalz an und kümmert sich in dieser Funktion um alle rechtlichen Angelegenheiten. |
|
Freitag, 15. Januar 2010 |
| |
Unterschiede bei Kundenaufklärung einer Bank bei Kick-backs und Innenprovisionen
Nach den so genannten Kick-back Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 2009 hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 27.10.2009 (Az. XI ZR 337/08) dieser Rechtsprechung – wohl zu Ungunsten der Anleger – konkretisiert, in dem er deutlich zwischen Rückvergütungen (Kick-backs) und Innenprovisionen unterscheidet. Fließen demnach Beträge aus dem Aufgeld (Agio) bzw. der Verwaltervergütung umsatzabhängig an die beratende Bank, ohne dass der Kunde hiervon Kenntnis erhält, zurück, hat eine individuelle Kundenaufklärung zu erfolgen. Stehen dagegen Innenprovisionen in Rede, ist ein Hinweis im Fondprospekt ausreichend, sofern dieser dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ist.
|
|
Donnerstag, 14. Januar 2010
|
| |
Keine Beendigung der betrieblichen Übung durch so genannte gegenläufige betriebliche Übungen
Ein Arbeitgeber kann sich von einer einmal entstandenen betrieblichen Übung nicht mehr dadurch befreien, dass er nachträglich einen entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt und die von der ursprünglichen betrieblichen Übung begünstigten Arbeitnehmer diese Leistungseinstellung daraufhin dreimal in Folge ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen haben.
Nach einer neuen Entscheidung des BAG (NZA 2009, 601) ist festgestellt worden, dass das Schweigen auf eine Gewährung einer Leistung nicht dem Schweigen auf die Einstellung der Leistung gleichgestellt werden könne. Von einem Rechtsverkehr mit dem Arbeitnehmer als Verbraucher könne dem Schweigen grundsätzlich keine Erklärung des Inhaltes entnommen werden, dass der Arbeitnehmer auf einen entstandenen Anspruch verzichtet. Außerdem verstoße eine solche Auslegung des arbeitnehmerseitigen Schweigens gegen § 308 Nr. 5 BGB. Diese Vorschrift schütze den Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zukomme. |
|
| Montag, 07. Dezember 2009 |
| |
Kein Rechtsschutzbedürfnis bei der einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Beschäftigung mit einer bestimmten Tätigkeit
In einem Urteil vom 27.08.2009 hat das Landesarbeitsgericht Köln (AZ: 7 Ta 296/09) folgendes beschlossen:
- Übernimmt der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts übertragenen Tätigkeitsbereich unter dem Vorbehalt, die Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen zu wollen, so verpflichtet er sich damit, die Tätigkeit bis zum Abschluss der rechtlichen Überprüfung tatsächlich auszuüben.
- Für eine einstweilige Verfügung, die darauf gerichtet ist, dem Arbeitgeber zu untersagen, dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts eine bestimmte Tätigkeit zu übertragen, fehlt es regelmäßig an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Mit dieser Entscheidung stellt das Landesarbeitsgericht klar, dass die Einschränkung oder Steuerrung des Direktionsrechts durch ein Eilverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass man die Tätigkeit nicht – auch nicht unter Vorbehalt – annimmt, da ansonsten das Rechtsschutzinteresse, insbesondere der Verfügungsgrund entfällt. Daher dürfte in der Praxis in solchen Fällen überwiegend nicht mit Unterlassungsansprüchen gearbeitet werden können.“ |
|
| Freitag, 16. Oktober 2009 |
| |
Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch widerrufliche Freistellung
In einem Urteil vom 19.05.2009 hat das BAG (Az. 9 AZR 433/08) entschieden, dass für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs eine widerrufliche Freistellung nicht ausreicht. Anderes gelte lediglich bei Freizeitausgleichsansprüchen aus Arbeitszeitgründen.
Eine Arbeitnehmerin wurde bei der Kündigung „bis auf Widerruf“ freigestellt, wobei die Arbeitgeberin erklärte, dass dies unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs und einem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto erfolge.
Nach dem BAG-Urteil muss ein Arbeitnehmer bei einer widerruflichen Freistellung typischerweise damit rechnen, wieder zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Er kann daher nicht die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt nutzen. Anders sei dies bei Arbeitszeitguthaben, da ein solches der Flexibilisierung der Arbeitszeit diene.
Nach dieser Entscheidung sollte auf Arbeitgeberseite darauf geachtet werden, Freistellungen nicht „widerruflich“ im Falle der Kündigung auszusprechen. Die widerrufliche Freistellung ist auch für den Arbeitnehmer nicht von Vorteil, da nach dem Urteil des BSG vom 24.09.2008 das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auch im Rahmen einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung bejaht wurde. Daher bedarf es des Ausspruchs einer widerruflichen Freistellung nicht mehr.
|
|
| Dienstag, 06. Oktober 2009 |
| |
Sprecher der Wirtschaftsjunioren Neuwied in Podiumsdiskussion mit Ministerin Malu Dreyer
Anlässlich der Eröffnung der Wirtschaftswoche Wittlich fand vor zahlreichen Unternehmern und Vertretern aus Politik und der Verwaltung eine Podiumsdiskussion zum Thema „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ statt. Unter der Moderation von Patricia Küll vom SWR diskutierten u. a. neben Ministerin Malu Dreyer und Dr. Dirk Seifert vom Mainzer Wirtschaftsministerium auch der Sprecher der Wirtschaftsjunioren Neuwied Tim Ohnemüller über Wege und Möglichkeiten Familie und Beruf „unter einen Hut“ zu bringen. Die Ministerin ermunterte Unternehmen, sich bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu engagieren, da dies letztlich auch den Firmen zugute komme. Das belegen auch Studien, die zeigen, dass familienfreundliche Betriebe eine 17 Prozent höhere Produktivität und 13 Prozent weniger Fehlzeiten als vergleichbare Unternehmen zu verzeichnen haben. Die Wirtschaftsjunioren Neuwied unterstützten das Engagement des Ministeriums. Tim Ohnemüller führte aus, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die langfristige Bindung qualifizierter Arbeitnehmer in den Betrieben von entscheidender Bedeutung sei. Dies gelte umso mehr für Unternehmen, die im globalen Wettbewerb stehen. Jedoch warnte Ohnemüller davor, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ausschließlich mit den Mitteln des Arbeit – und Sozialrechts, z. B. durch Teilzeitansprüche, durchzusetzen. Ministerin Dreyer stimmte dem Sprecher der Neuwieder Wirtschaftjunioren zu und machte deutlich, dass die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in dieser Frage von entscheidender Bedeutung sei.

Diskussionsteilnehmer der Podiumsdiskussion „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ |
|
| Freitag, 18. September 2009 |
| |
Ausgleichsklausel im Vergleich erfasst nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In einer neuen Entscheidung des BAG vom 24.06.2009 (AZ.: 10a ZR 707/08) ist entschieden worden, dass ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot von einer im Aufhebungsvertrag lautenden Klausel „Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt.“ mit umfasst sind, wenn die Parteien des Aufhebungsvertrages eine Vielzahl von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis von der Ausgleichsklausel ausnehmen und für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und den Anspruch auf Karenzentschädigung von einer solchen Ausnahme absehen.
Diese Entscheidung des BAG belegt, dass bei der Formulierung von Ausgleichsklauseln sowie der Überprüfung noch offener Ansprüche besondere Achtsamkeit geboten ist. Daher sollte im Rahmen eines Vergleiches oder Aufhebungsvertrags ausdrücklich geregelt werden, welche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis aufrecht erhalten bleiben sollen. Denn ansonsten besteht die erhebliche Gefahr, dass diese Ansprüche durch den Abschluss einer Ausgleichsklausel untergehen.
|
|
| Donnerstag, 16. Juli 2009 |
| |
Sozialversicherungspflicht auch bei unwiderruflicher Freistellung
Bekanntlich haben im Sommer 2005 die Sozialversicherungsträger ihre Praxis geändert und gehen seit dem davon aus, dass eine einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zum Beginn der Freistellungszeit beendet. Anders soll es bei einseitigen oder widerruflich vereinbarten Freistellungen sein, wonach das Beschäftigungsverhältnis auch weiterhin erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses endet.
In einer Entscheidung vom 24.09.2008 des Bundessozialgerichts (AZ: B 12 KR 22/07 R) setzt ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne ein nicht beendetes Rechtsverhältnis (z.B. Arbeitsverhältnis) und dessen Vollzug voraus. Daran ändere auch die einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung eines Arbeitsverhältnisses nichts, da ein „Vollzug“ die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung nicht zwingend voraussetzt. Daher hält das Bundessozialgericht an seiner Auffassung fest, dass auch für die unwiderrufliche Freistellung in arbeitsgerichtlichen Vergleichen bereits ausdrücklich in der Vergangenheit entschieden sei, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses endet.
Nach dieser Entscheidung dürfte die zuvor bestehende beitragsrechtliche Arbeitnehmerfalle entfallen sein. Bis auf weiteres werden die Kassen jedoch ihre bisherige Praxis bis zu einem erneuten Treffen der Spitzenverbände beibehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt läuft man daher Gefahr, dass wegen der Festsetzung gegen die Krankenkasse prozessiert werden müsse, auch wenn für den Arbeitnehmer eine erhebliche Aussicht auf Erfolg besteht. |
|
| Freitag, . 3 Juli 2009 |
| |
Befreiung des Arbeitgebers von einer betrieblichen Übung
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2009 (Az. 10 AZR 281/08) wird es zukünftig für Arbeitgeber schwerer sich einer betrieblichen Übung zu befreien. Entgegen früherer Rechtsprechung ist es zukünftig nicht mehr möglich, eine betriebliche Übung dadurch außer Kraft zu setzen, in dem nach entsprechender neuer Handhabung die Arbeitnehmer für den Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprechen. Allein das Schweigen eines Arbeitnehmers kann nach dieser Entscheidung nicht mehr als Zustimmung zu einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Änderung gewertet werden. Das BAG verweist dabei auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die seit der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 auch im Arbeitsrecht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 308 Nr. 5 BGB ist eine Regelung unwirksam, in der dem Schweigen des Arbeitnehmers ein bestimmter Erklärungswert entnommen werden soll. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer hinreichend bewusst gemacht wird, was sein Schweigen bedeutet, und ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird.
Folglich können Arbeitgeber sich zukünftig von einer betrieblichen Übung nur dadurch befreien, in dem sie versuchen, mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung zu treffen oder den schwierigen Weg einer Änderungskündigung gehen. |
|
| Freitag, 20. Februar 2009 |
| |
Fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses wegen umfangreicher Nebentätigkeiten zulässig
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 19.01.2009 (AZ: 4 Ca 1795/08) können umfangreiche Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses nach sich ziehen. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde- und Städtebundes gegen eine fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses ab. |
|
| Mittwoch, 21. Januar 2009 |
| |
Factoring wird unter Finanzaufsicht (BAFin) gestellt
Mit Inkrafttreten des Jahresteuergesetzes 2009 werden Factoringunternehmen künftig als sogenannte Finanzdienstleistungsinstitute (wie Banken) einer eingeschränkten Kreditaufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gemäß den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) unterworfen. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG braucht daher ein Unternehmen die schriftliche Erlaubnis der BAFin, wenn es gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Unter bestimmten Voraussetzungen kann damit die Finanzaufsicht auch Factoringunternehmen die Erlaubnis zum Betrieb eines Factoringunternehmens versagen oder nachträglich aufheben, vorausgesetzt, dass einer der Tatbestände des § 33 KWG erfüllt ist. |
|
| Donnerstag, 15. Januar 2009 |
| |
Ankündigung
Vortrag: Vertriebs-/Salesmanager "Recht"
Am 14. Februar 2009 hält Tim Ohnemüller wieder im IHK Managementzentrum Mittelrhein in Koblenz (http://www.twi-koblenz.de) einen Vortrag zum Thema Vertriebs- und Salesmanager "Recht".
|
|
| Donnerstag, 15. Januar 2009 |
| |
Ankündigung
Vortrag: Vertragsgestaltung auf Englisch im internationalen Geschäft
"IHK-Veranstaltungsreihe"
Herstell- und Lieferverträge oder Kooperationsverträge mit ausländischen Partnern, das sind nur zwei Beispiele, für die im internationalen Geschäft Verträge in englischer Sprache verfasst werden. Solche Verträge müssen rechtssicher sein und auf den Punkt genau stimmen. Daher ist es eine besonders anspruchsvolle Aufgabe, Verträge auf Englisch zu verfassen. Wenn die für den Vertragsabschluss wichtigsten Spielregeln des anglo-amerikanischen Vertragsrechts jedoch nicht beachtet werden, entstehen vermeidbare Risiken. Es kommt daher darauf an, das rechtliche Fachvokabular für anglo-amerikanische Verträge zu kennen und sicher anzuwenden.
Hierzu veranstaltet die IHK-Geschäftsstelle Altenkirchen am
27. Januar von 18 bis 20 Uhr
in der Wiedstraße 9, 57610 Altenkirchen eine Informationsveranstaltung, die Hinweise geben soll, wie Auslandsgeschäfte durch rechtssichere Verträge in Englisch erfolgreich abzusichern sind.
Der Referent, Tim Ohnemüller, LL.M. (Glasgow), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Es werden die wichtigsten Regeln und die Besonderheiten der Vertragsgestaltung auf Englisch von anglo-amerikanischen Verträgen anhand einer Präsentation, Fallbeispielen und Diskussionen dargestellt sowie richtige Vertragssprache und Formulierungen, kritische Klauseln, Gewährleistung, Haftung, anwendbares Recht und Streitbeilegung angesprochen.
Die Teilnahme ist für IHK-Mitglieder kostenlos.
http://www.ihk-koblenz.de/servicemarken/geschaeftsstellen/
gs_ak/anhaengsel/Vertragsgestaltung_auf_Englisch.jsp
|
|
| Donnerstag, 15. Januar 2009 |
| |
Kein grundsätzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld bei einem Arbeitsunfall
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hat ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Arbeitgeber oder ein Arbeitskollege den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (Az.: 10 Sa 412/08). Damit wurde in 2. Instanz die Klage eines Mitarbeiters in einer Verzinkerei abgewiesen, der sein Augenlicht bei der Untersuchung eines noch heißen Rohres durch eine Verpuffung verloren hat, obwohl der Arbeitgeber die Untersuchung des Rohres nicht angeordnet hatte. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Arbeitgeber mit diesem Verhalten des Arbeitnehmers hätte rechnen und daher entsprechende Vorsichtsmaßnahmen hätte treffen müssen. Das LAG wies die Klage ab, da nach Sozialversicherungsrecht der Arbeitgeber nur für vorsätzlich herbeigeführte Schäden und Verletzungen hafte. Dem Arbeitgeber könne aber nicht für ein fehlverhalten des Arbeitnehmers haftbar gemacht werden, von dem er keine Kenntnis hatte und das er auch nicht angeordnet hat. |
|
| Freitag, 5. Dezember 2008 |
| |
Verleihung Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat heute Herrn Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. aufgrund seiner besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen und Erfahrungen das Recht verliehen, den Titel "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. |
|
| Dienstag, 18. November 2008 |
| |
Vortrag "Internationale Vertragsgestaltung auf Englisch" bei der IHK Neuwied
Die IHK-Geschäftsstelle Neuwied veranstaltete am Montag den 18.11.2008 eine Informationsveranstaltung zum Thema "Internationale Vertragsgestaltung auf Englisch". Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. informierte die zahlreich anwesenden Zuhörer aus der Unternehmerschaft über die Vertragsgestaltung anglo-amerikanischer Verträge und die damit verbundenen Risiken.


|
|
| Freitag, 19. September 2008 |
| |
Entschluss des Bundesarbeitsgericht zu dem Anspruch Teilzeitbeschäftigter auf Verlängerung der Arbeitszeit, wenn lediglich ein höherwertiger Arbeitsplatz unbesetzt ist. Original-Pressemitteilung des BAG:
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - höherwertiger Arbeitsplatz
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.
Die Klägerin arbeitete seit 1986 überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Beklagten. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Beklagte setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit. Die Klägerin verlangte im Herbst 2004, ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls auf 20 Wochenstunden zu verringern. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte die Klägerin eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich ua. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Beklagte besetzte die Stelle ab Januar 2006 mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die Klägerin wird seit Dezember 2006 wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt.
Der Neunte Senat hat der auf den Verdienstausfall für Januar bis November 2006 gerichteten Schadensersatzklage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Klägerin hatte Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin. Die Personalorganisation des Beklagten sah Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden für Verkaufsstellenverwalterinnen nur bei einem Wechsel in die Position einer Verkäuferin vor. Damit erweiterte der Beklagte den Begriff des „entsprechenden Arbeitsplatzes“. Er war an seine Vorgabe gebunden. Die beiden Hierarchieebenen wurden für die Klägerin durchlässig.
|
|
| Donnerstag, 11. September 2008 |
| |
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zusage von Sonderzahlungen
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert.
Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
BAG, Urt. v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07
PM des BAG Nr. 59/08 v. 30.07.2008
|
|
| Mittwoch, 23. Juli 2008 |
| |
Verleihung Fachanwaltstitel im Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat heute Herrn Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. aufgrund seiner besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen und Erfahrungen das Recht verliehen, den Titel
"Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen.
|
|
| Montag, 21. Juli 2008 |
| |
Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. in WDR-Sendung "Aktuelle Stunde"
Im Rahmen eines Beitrages des WDR in der Sendung "Aktuelle Stunde" über die Vertriebsmethoden der Factoringgesellschaft Quorum AG mit Sitz in Düsseldorf wurde Herr Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. als Vertreter mehrerer Kunden dieses Unternehmens interviewt.
Der Bericht kann hier angesehen werden. |
|
| Mittwoch, 12. Dezember 2007 |
| |
File-Sharing: Tipps nach Zugang einer Abmahnung Urheberrechtsverletzung
A. Was ist passiert?
Wenn man ein Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg erhalten hat, ist man in die Fänge der Musikindustrie geraten. Die sechs größten deutschen Musikkonzerne haben diese Kanzlei mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, um etwaige Urheberrechtsverletzer abzumahnen und entsprechenden Schadensersatz von diesen zu fordern.
Anlass dieser Vorgehensweise ist der teilweise erdrutschartige Verlust der Musikkonzerne aufgrund des Downloads von urheberrechtlich geschützten Musikstücken im Internet sowie der entsprechenden Vervielfältigung von CDs durch die CD-Brennprogramme. Insbesondere hat die Musikindustrie dabei die Tauschbörsen, auch File-Sharing genannt, ins Visier genommen. Bei diesen Tauschbörsen können die Benutzer urheberrechtlich geschützte Musikstücke kostenfrei auf ihren Computer herunterladen. Voraussetzung ist jedoch dabei auch der Download einer entsprechenden Software, der dazu führt, dass der entsprechende eigene Schutz des Computers aufgehoben wird, so dass andere Nutzer der Tauschbörse auch auf die auf dem Rechner befindlichen urheberrechtlich geschützten Stücke Zugriff haben.
Eine solche Handhabung stellt eine Urheberrechtsverletzung aus folgenden Gesichtspunkten dar:
- Die Plattenindustrie sind Inhaber des Urheberrechtes an den Aufnahmen (nicht dem Lied als solches). Damit sind sie alleinige Inhaber der urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte. Dazu gehören insbesondere das Recht zur öffentlichen Vervielfältigung und dem öffentlichen Zugänglichmachen. Die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken ist lediglich für den Privatgebrauch erlaubt, wobei dies nur dann erlaubt ist, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk nicht in einer „offensichtlich rechtswidrigen Weise“ angeboten wurde.
In dem die Nutzer der Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Stücke selber herunterladen (und damit vervielfältigen) und anschließend entsprechend die Programme der Tauschbörse für alle Nutzer zur Verfügung stellen, haben sie spätestens mit dem letzten Schritt die Urheberrechte der Musikindustrie (und auch der Künstler) verletzt. Gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz hat daher die Musikindustrie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzer.
Daher fordert die Rechtsanwaltskanzlei Rasch in ihrem Abmahnschreiben neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch einen entsprechenden Schadensersatzforderung, die in der Regel zusammen mit den Rechtsanwaltsgebühren in einem Vergleichspauschalbetrag gefordert wird. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich an der Anzahl der angebotenen Musikstücke. Sie schwankt zwischen € 2.000,00 und € 10.000,00.
- Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch kann ihre Ansprüche gegenüber dem Verletzer erst dadurch geltend machen, in dem sie die Namen und Adresse des Verletzers ermittelt. Dies geschieht folgendermaßen:
Der Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Rasch ist gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der Firma Promedia GmbH, die eine entsprechende Software ermittelt hat, um etwaige Urheberrechtsverletzer im Internet aufzufinden. In diesem Programm wird jedoch lediglich die sogenannte IP-Adresse, die jeder Computer als individuelle Spur im Internet hinterlässt, ermittelt. Bei der IP-Adresse handelt es sich um eine eindeutige Adressierung von Rechnern und anderen Geräten in einem IP-Netzwerk. Dies sind in der Regel 32 – oder 128 – stellige Binärzahlen. Unter Hinweis auf diese IP-Adresse stellt die Rechtsanwaltskanzlei Rasch anschließend Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, die daraufhin die Adresse bei dem entsprechenden Telefondienstprovider ermittelt, und den Namen und die ladungsfähige Anschrift an die Rechtsanwaltskanzlei weiterleitet. Anschließend kann die Kanzlei Rasch ihre Abmahnschreiben verschicken.
B. Was kann man tun?
- Hat man eine Abmahnung erhalten, sollte man diese und die darin gesetzten Fristen keinesfalls ignorieren. Darüber hinaus sollte man auch unbedingt nicht die dort beigefügte Unterlassungserklärung ohne weitere Prüfung unterzeichnen und zurücksenden.
- Wichtig ist, dass eine – modifizierte – Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist an die Rechtsanwaltskanzlei Rasch zurückgesendet wird. Andernfalls droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die Streitwerte, aus denen sich insbesondere auch die Rechtsanwaltskosten errechnen, sind in diesen Fällen, wie in sämtlichen wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten mindestens mit €10.000,00 festzulegen.
Daraus berechnen sich auch die Anwaltskosten. Aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Kosten eines solchen Verfahrens nicht übernehmen, ist das Prozesskostenrisiko nicht unerheblich. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung, die auf Unterlassung der Verletzungshandlung gerichtet wäre, mit der auch weitere Gerichts- und Anwaltskosten verbunden wären, ist es daher zwingend notwendig, die gegebene Verletzungshandlung durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.
- Im Hinblick auf die geforderte Schadensersatzforderung der Musikindustrie muss im Einzelfall geprüft werden, ob diese berechtigt sind oder nicht. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Ansprüche berechtigt sind, so besteht die Möglichkeit, den geforderten Betrag der Rechtsanwälte Rasch vergleichsweise durch entsprechende Verhandlungen teilweise erheblich zu reduzieren. Diese Verhandlungen sollten jedoch unbedingt von einem dem Urheber- und Medienrecht erfahrenen Rechtsanwalt durchgeführt werden, der sich in der Materie auskennt.
Tim Ohnemüller, LL.M.
Rechtsanwalt
Kanzlei Stümper und Ohnemüller, Neuwied
|
|
| Donnerstag, 8. November 2007 |
| |
Abfindungen werden attraktiver
Aufhebungsverträge werden künftig wieder attraktiver für Arbeitnehmer und Unternehmen. Die Bundesagentur für Arbeit wird solche Einigungen zum Ende eines Arbeitsverhältnisses künftig nicht mehr intensiv prüfen, wenn die damit verbundene Abfindung einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet. Damit entfällt die Gefahr einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld, die solche Aufhebungsverträge bislang uninteressant machte. So mussten Arbeitnehmer nach Abschluss der Einigung bisher befürchten, dass sie zwölf Wochen lang auf ihr Arbeitslosengeld warten mussten. Ihnen wurde in diesen Fällen eine Mitschuld an ihrer Arbeitslosigkeit vorgeworfen.
Anders als früher wird die Nürnberger Behörde nun nicht mehr prüfen, ob das Unternehmen dem Mitarbeiter statt des Vertrages auch rechtmäßig hätte kündigen können, wenn die Höhe der Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt, heißt es in den neuen „Durchführungsanweisungen“ der Bundesagentur. Zumindest bei der Höchstgrenze von 0,5 Monatsgehältern orientiert sich die Agentur dabei an dem im Kündigungsschutzgesetz genannten Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen. Anlass für die Änderung ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Juli vergangenen Jahres (Az.: B 11 a AL 47/05 R). |
|
| Montag, 5. Februar 2007 |
| |
Pflichtangaben von Unternehmen auf Geschäftsbriefen jetzt auch auf Emails erweitert
Durch das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) wurden am 1. Januar 2007 die Paragrafen im Handelsgesetzbuch (§ 37a HGB), im Aktiengesetz (§ 80 AktG) und im GmbH-Gesetz (§ 35a GmbHG) geändert. Diese Normen regeln, dass ein Gewerbetreibender in alle Geschäftsbriefe bestimmte Pflichtangaben aufzunehmen hat. In alle drei Vorschriften wurde die Klarstellung aufgenommen, dass diese Verpflichtung unabhängig davon gilt, in welcher Form der Geschäftsbrief übersandt wird. Damit ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch per E-Mail übermittelte Geschäftspost die im einzelnen angegebenen Mindestinformationen zu enthalten hat.
Betroffen sind alle geschäftlichen E-Mails. Auch die anredefreie Antwort auf die E-Mail eines Geschäftspartners muss daher die notwendigen Angaben enthalten. Verstöße dagegen sind zwangsgeldbewehrt. Das Zwangsgeld darf eine Höhe von 5.000,00 EUR nicht übersteigen. Es ist zwar nicht besonders wahrscheinlich, dass Registergerichte fahrlässige Verstöße in dieser Weise ahnden werden. Zu befürchten ist aber, dass Konkurrenten oder klageberechtigte Verbände Verstöße zu Abmahnungen nutzen. Hier ist jedoch zweifelhaft, ob im Einzelfall die Bagatelleschwelle des § 3 UWG überschritten wird.
Gleichwohl sollten die Pflichtangaben aus Gründen der Sicherheit in Zukunft nicht nur auf den Firmen-Briefbogen, sondern auch in geschäftlichen E-Mails aufgenommen worden.
Dies sind im Einzelnen:
Bei Einzelkaufleuten, oHG und KG:
- Firma mit Rechtsform;
- Ort der Handelsniederlassung;
- zuständiges Handelsregistergericht und Handelregisternummer.
Bei der GmbH:
- Firma mit Rechtsform;
- Sitz der Gesellschaft;
- Zuständiges Handelsregistergericht mit Handelsregisternummer;
- Alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen;
- Sofern ein Aufsichtrat gebildet wurde, der Aufsichtsratsvorsitzende mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen.
Bei der AG:
- Firma mit Rechtsform;
- Sitz der Gesellschaft;
- Zuständiges Handelsregistergericht mit Handelsregisternummer;
- Alle Vorstände mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen, wobei der Vorstandsvorsitzende besonders zu kennzeichnen ist;
- Aufsichtsratsvorsitzender mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen.
Fazit:
Angesichts der klarstellenden Eingriffe des Gesetzgebers in die entsprechenden Vorschriften empfiehlt es sich in Zukunft, alle geschäftlichen E-Mails mit den notwendigen Angaben zu versehen, und zwar nicht nur für die Geschäftsführung des Unternehmens, sondern für alle Mitarbeiter, die geschäftliche E-Mails versenden. Dies führt insbesondere bei Unternehmen, die mehrere Gesellschaften betreiben (etwa Schwester- oder Tochtergesellschaften), dazu, dass bei jeder E-Mail kurz zu erwägen ist, welcher Footer verwandt wird. Dabei sind letztlich die gleichen Überlegungen anzustellen, die notwendig sind, wenn man Briefe per herkömmlicher Post versendet. |
|
Montag, 4. Dezember 2006
|
| |
Aufhebungsvertrag und Sperrzeit - angekündigte Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts
Nach einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2006 (Aktenzeichen: B 11 a AL 47/05 R; LSG NRW) hat das Bundessozialgericht eine Rechtsprechungsänderung angekündigt.
Bei Aufhebungsverträgen soll nicht dann nicht zwingend eine Sperrzeit für den Arbeitslosengeldanspruch drohen, wenn die gezahlte Abfindung in der Höhe den in § 1a KSchG festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet.
Im Detail:
Das BSG führt zunächst aus, dass ein Arbeitnehmer sich auf einen – die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden – wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen kann, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt gedroht hätte.
Nach § 144 SGB III wird dem Sperrzeittatbestand vorausgesetzt, dass
1. sich der Beschäftigte versicherungswidrig verhalten hat, also das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und dadurch vorsätzlich bzw. grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat und
2. für dieses Verhalten ein wichtiger Grund fehlt.
Nach ständiger Rechtssprechung kann sich ein Arbeitnehmer im Falle eines Aufhebungsvertrages auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist.
Diesbezüglich hat das BSG nunmehr eine Rechtssprechungsänderung angekündigt:
Das BSG führt aus, dass man zukünftig auf die P rüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung ganz verzichten wolle, wenn die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindungshöhe die in § 1a Abs. II KSchG vorgesehene Abfindungshöhe nicht überschreitet. |
| Montag, 9. Oktober 2006 |
| |
Wir gehen mit unserer neuen Internetseite online. |
|
|
|
 |
|
 |
 |
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
 |
|